30.07.2010 | Neues aus der Absetzungswelt der AOK Baden-Württemberg
Die AOK Baden-Württemberg hat den baden-württembergischen Praxisinhabern Anfang des Jahres mitgeteilt, welche angeblichen Rezeptprüfpflichten bestehen sollen. Seit Mai nun folgen bei Verstoß gegen die reklamierten Prüfpflichten in deutlich verstärktem Umfang Absetzungen. Wohl jeder baden-württembergische Praxisinhaber weiß hiervon wohl zwischenzeitlich zu berichten – und ist zu Recht völlig verärgert über die Art und Weise, wie die AOK Baden-Württemberg die Worte „partnerschaftliche Zusammenarbeit“ auslegt.
Doch das ist längst nicht alles, die AOK Baden-Württemberg kann noch viel mehr: Wenn es um das Thema Absetzung geht, scheint ihre Phantasie grenzenlos. So werden Absetzungen vorgenommen, die nur noch als absurd oder abstrus zu bezeichnen sind. Wer zunächst an einen Witz glauben möchte, kann beim zweiten Hinsehen dann nur noch mit dem Kopf schütteln.
In loser Folge wollen wir Ihnen solche Absetzungsabsurditäten vorstellen – unter dem Arbeitstitel „Neues aus der Absetzungswelt der AOK Baden-Württemberg“.
Lesen Sie heute: Die zu lange medizinische Begründung – ein Pfeil hätte genügt.
Der Fall
Weil der Text der medizinischen Begründung sehr umfangreich war, hat der betreffende Vertragsarzt die medizinische Begründung zum Teil auch oberhalb des hierfür auf dem Verordnungsblatt vorgesehene Feldes „medizinische Begründung“, also auch in dem Feld „ggf. erforderliche Spezifizierung des Therapiezieles“, eingetragen.
In den Folgerezepten hat sich der Vertragsarzt kürzer gefasst, deshalb passte die medizinische Begründung ordnungsgemäß in das vorgesehene Verordnungsfeld „medizinische Begründung“.
Die Folge
Absetzung des Rezeptes, bei dem die medizinische Begründung teilweise auch im Feld „Spezifizierung des Therapiezieles“ stand.
Der Tipp der AOK
Die AOK gab der betroffenen Praxis für künftige Fälle folgenden kostenfreien Tipp:
Wenn durch den Vertragsarzt der fehlerhaft platzierte Teil des Begründungstextes mittels eines handschriftlich vermerkten Pfeils auf das richtige Kästchen zugewiesen werde – ja, dann sei alles in Ordnung und dann würden die Behandlungen auch bezahlt.
Haben auch Sie einen vergleichbaren Absetzungsfall? Dann geben Sie bitte der Geschäftsstelle Bescheid. Gerne berichten wir an dieser Stelle auch über Ihren Fall.